1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
1.2 Für alle Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen der Kaya Dönerproduktion GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „wir“ / „uns“), auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen hiervon sind für uns nur dann bindend, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
1.3 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich in Textform damit einverstanden erklärt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ein Textformerfordernis statuiert wird, kann dieses Textformerfordernis nur ausdrücklich in Textform abbedungen werden. Dies gilt nicht für individuell zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarte Nebenabreden.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. wir können Angebote bis zur Annahme widerrufen; ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Annahme kann von uns entweder in Textform oder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.2 Unser Außendienst ist nicht bevollmächtigt, Abmachungen irgendwelcher Art zu treffen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
2.3 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Verpackung und Aufmachung. Diese Eigenschaften werden nicht garantiert.
3.1 Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Ablauf des Tages, an dem unsere Auftragsbestätigung dem Käufer zugegangen ist.
3.2 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
3.3 Die vereinbarten Mengen sind Circa-Mengen, die den Verkäufer zu einer Mehr- oder Minderleistung von bis zu 10 % berechtigen. Maßgebend ist das Abgangsgewicht. Für Gewichtsschwund während des Transports haftet der Verkäufer nur unter den in Ziffer 8 genannten Voraussetzungen.
3.4 Ereignisse höherer Gewalt entbinden den Verkäufer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Soweit sich Verkäufer und Käufer nicht auf einen neuen verbindlichen Liefertermin einigen können, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Gleiches gilt, wenn Ereignisse höherer Gewalt bei einem Unterlieferanten des Verkäufers eintreten. Der Verkäufer hat in all diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbesondere Streik, Aussperrung, andere unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappung, Pandemien, Krieg, Terrorismus, und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse.
3.5 Lieferungen erfolgen nach Wahl des Verkäufers ab Werk oder ab Lager. Auf Verlangen und auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
4.1 Spätestens mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4.2 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine geschuldete oder ihm obliegende Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für diesen Schadensersatzanspruch berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,05% des vereinbarten Kaufpreises pro Kalendertag („pauschalierter Schadensersatz“), beginnend mit dem Ablauf der Lieferfrist bzw., mangels Lieferfrist, mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware beim Käufer.
4.3 Statt des pauschalierten Schadensersatzes sind wir berechtigt, den tatsächlich eingetretenen Schaden geltend zu machen. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben in jedem Fall unberührt; der pauschalierte Schadensersatz ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschalierte Schadensersatz entstanden ist. Der pauschalierte Schadensersatz ist der Höhe nach auf den Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
4.4 Leihweise überlassene Gitterboxen, Container oder ähnliche Transportverpackungen (Leihgebinde) bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind auf Kosten und Gefahr des Käufers in angemessener Zeit nach erfolgter Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand an den Verkäufer zurückzusenden. Für Beschädigungen oder Verlust der Leihgebinde haftet der Käufer. Bei Nichtrückgabe erfolgt Berechnung auf der Grundlage des Zeitwerts.
5.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager inkl. Verpackung zuzüglich der in der genannten Währung jeweils geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich etwaig anfallender Versandkosten.
5.2 Wir erfüllen unsere Verpflichtungen gemäß § 15 VerpackG.
5.3 Der Rechnungsbetrag ist bei Vertragsschluss fällig und ist ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum unserer Rechnung in der Rechnungswährung zu zahlen (maßgeblich ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto).
5.4 Beanstandungen der Rechnung sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Wenn keine Beanstandungen vom Käufer erhoben werden, gilt die Rechnung nach Ablauf von 5 Tagen nach Rechnungsdatum als anerkannt. Der Verkäufer wird den Käufer hierauf in jeder Rechnung besonders hinweisen. Eine vereinbarte Zahlungsfrist gilt ab Rechnungsdatum.
5.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers behalten wir uns vor, weitere Lieferungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Forderungen auszusetzen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt.
6.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, die auf Mängeln der gelieferten Ware beruhen.
6.2 Boni und Rückvergütungen werden nur dann an den Käufer gezahlt, wenn der Verkäufer selbst keine fälligen Forderungen gegen den Käufer hat. Für den Fall, dass solche Forderungen bestehen, erfolgt eine Verrechnung in Form der Aufrechnung.
7.1 Aussagen über die Konformität der Ware mit Bestimmungen welcher Art auch immer und Warenempfehlungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen des Verkäufers oder Herstellers stellen keine Garantie dar.
7.2 Mängelansprüche bestehen weder bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit noch bei handelsüblichem Schwund.
7.3 Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 7 Werktagen, bei uns eingehend, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort in Textform geltend zu machen. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen und von der Natur der Ware abhängigen Zeitraums geltend gemacht werden. Sie müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, mitgeteilt werden.
7.4 Mangelhafte Waren sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Mangelursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
7.5 Der Verkäufer kann statt der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Minderwert ersetzen.
7.6 Eine Rückgabe von Waren wird nur bei einer berechtigten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, die zur Rückgabe von Waren berechtigen, akzeptiert. Die zurückgegebene Ware muss bei Anlieferung bei uns - abgesehen vom geltend gemachten Mangel - unversehrt sein und muss zum Zeitpunkt der Rückgabe grundsätzlich eine Haltbarkeit laut Mindesthaltbarkeitsdatum von noch mindestens vier Monaten aufweisen. Dies gilt nicht, sofern dies zu einer unzulässigen Verkürzung der Anspruchsverjährung führt.
7.7 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet zu prüfen und zu gewährleisten, ob bzw. dass die Ware im Ausland Schutzrechten Dritter unterliegt. Bei Export der Ware durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch die Ware Schutzrechte Dritter verletzt werden, es sei denn, der Kaufvertrag sieht ausdrücklich den Export der Ware in bestimmte Länder durch den Käufer vor. Der Käufer ist zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Verkäufer durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die der Verkäufer nicht ausdrücklich zum Zwecke des Exports geliefert hat.
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht (a) für eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, (b) in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, (c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (d) im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels und bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und (e) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei im letztgenannten Fall unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Ansprüche auf Mängelgewährleistung und Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen verjähren nach 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, z.B. bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungs-gesetz, und in den in Ziffer 8 genannten Fällen einer zwingenden Haftung.
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, vor. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
10.2 Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
10.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
10.4 Der Käufer darf diese an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen in der Regel nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
10.5 Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Wir sind berechtigt, die jeweiligen Schuldner selbst über die Sicherungsabtretung zu informieren.
10.6 Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
10.7 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nach Fristsetzung nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.
11.1 Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann ist; ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Der Verkäufer kann den Käufer zudem an dessen Sitz verklagen.
12.1 Die Vertragsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
12.3 Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.